Gesetze / Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG

DPAGBefugAnO 2016

§ 1 Befugnisse von Dienstbehörden

Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG nehmen wahr

1.
die Niederlassungen,
2.
die Shared Service Center und
3.
die Geschäftsbereiche Vertrieb.
§ 2